Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Schweriner Schlosses e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Schwerin
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Restaurierung, die Sanierung und den Erhalt des Schweriner Schlosses im weitesten Sinne zu fördern, soweit dies zur Wahrung der kulturellen und historischen Bedeutung des Schlosses erforderlich erscheint.
Darüber hinaus soll die kulturelle, historische und architektonische Bedeutung des Schlosses auch über die Grenzen Schwerins hinaus bekannt gemacht werden, insbesondere durch die Veranstaltung von Besichtigungen und Vorträgen. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.12. eines jeden Kalenderjahres und endet am 30.11. des darauf folgenden Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein Bestätigungsschreiben und Übermittlung der Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig ist.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Ein erheblicher Verstoß im Sinne des Absatzes 4 liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet.
(6) In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. zwei Rechnungsprüfer
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich bis zu einem Geschäftswert von 1000,-DM jeweils allein. Darüber hinaus wird der Verein von den Vorsitzenden gemeinsam oder von einem Vorsitzenden mit dem Schatzmeister zusammen wirksam vertreten.
(2) Der Vorstand tritt pro Kalenderjahr mindestens einmal zusammen.
(3) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Der Vorstand veröffentlicht pro Kalenderhalbjahr ein Mitteilungsblatt, das für die Vereinsmitglieder kostenlos ist.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorsandmitglieds. Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer sind Kontrollorgan für die Buchführung des Vereins sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Ihm dürfen deshalb Vorstandmitglieder nicht angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss entsprochen werden, wenn es von 5% der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sind mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zu beschließen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 30.6. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Es soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Mecklenburg Vorpommern, das es unmittelbar und ausschließlich zur Restaurierung, Sanierung und zum Erhalt des Schweriner Schlosses zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtstand
Gerichtstand ist Schwerin.
Schwerin, 25.05.1998